2.4. Der Gemeinderat betont, er habe nach dem Erkennen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung alles unternommen, um einen "Doppellauf" zu vermeiden resp. "das Parallelverfahren der Verwaltungsbeschwerde abzuschreiben". Die nachfolgenden Schritte seien nur nötig gewesen, weil die Beschwerdeführenden darauf beharrt hätten. Der Verfahrensfehler des Gemeinderats sei im Zeitpunkt, als der angefochtene Entscheid erlassen worden sei, bereits "geheilt" gewesen.