2.3. Die Vorinstanz bringt vor, sie habe das ihr zustehende Ermessen bei der Kostenverteilung pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerdeführenden seien im Verwaltungsbeschwerdeverfahren anwaltlich vertreten gewesen. Daher dürften an sie höhere Anforderungen gestellt werden als an eine rechtsunkundige Partei. Von einem Rechtsanwalt dürfe erwartet werden, dass er die Untauglichkeit des Anfechtungsobjekts erkenne. Eine sorgfältige Prüfung des Gemeinderatsbeschlusses hätte zum Verzicht auf die Verwaltungsbeschwerde geführt.