Dieser habe mit Protokollauszug vom 11. Oktober 2021 ein untaugliches Anfechtungsobjekt erlassen und es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Nach Massgabe des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung nach § 46 VRPG hätte der Gemeinderat vor Erhebung der Strafanzeige "die Rechtsmittelfrist bzw. den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids" abwarten müssen.