2. 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführenden, zwei Drittel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Gemeinde wurde ein Drittel der Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar seien die Beschwerdeführenden als unterliegend zu betrachten und daher grundsätzlich kostenpflichtig, doch müssten bei der Kostenverlegung auch die Verfahrensfehler des Gemeinderats mitberücksichtigt werden. Dieser habe mit Protokollauszug vom 11. Oktober 2021 ein untaugliches Anfechtungsobjekt erlassen und es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.