II. 1. Streitgegenstand sind lediglich die von der Vorinstanz in den Nichteintretensentscheiden vom 10. Mai 2022 angeordneten Kostenfolgen, d.h. die Verlegung der Verfahrenskosten in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3. Nicht angefochten und damit nicht umstritten ist hingegen Dispositiv-Ziffer 1. Damit ist die Vorinstanz mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts jeweils nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten.