3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. -6- 4. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 betreffen denselben Sachverhalt. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Widersprüchen ist es angezeigt, die verwaltungsgerichtlichen Beschwerden WBE.2022.241 und WBE.2022.242 zu vereinigen.