2. Das DGS hat die Verfahrenskosten der Verwaltungsbeschwerdeverfahren je zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese haben ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Kostenverlegung und sind somit zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG; BGE 129 II 297, Erw. 2.2 mit Hinweisen; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 N 129 f.).