Gemäss § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 lit. f der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) delegiert der Regierungsrat die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung an das DGS. Das DGS entscheidet als kantonal letztinstanzliche Verwaltungsbehörde.