2. Der instruierende Verwaltungsrichter eröffnete in der Folge die zwei separaten Verfahren WBE.2022.241 (Beschwerdeführer: A.) und WBE.2022.242 (Beschwerdeführer: B.). 3. Der Gemeinderat Q. reichte am 12. Juli 2022 zwei identische Beschwerdeantworten ein. 4. Das DGS erstattete am 26. August 2022 ebenfalls zwei identische Beschwerdeantworten und beantragte je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 5. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Fälle am 24. Januar 2023 beraten und entschieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: