1. Es seien die einschlägigen Verfahrensakten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren beim Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau des aktuellen Beschwerdeführers vollumfänglich beizuziehen. 2. Es seien die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden durch die Beschwerdeführer A. sowie B., beide am X-Weg in Q. wohnhaft, kostenersparnishalber in ein Verfahren zusammen zu legen resp. zu überführen. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.