3. Eventualiter seien die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'270.00 für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Rechtsdienst des Departementes Gesundheit und Soziales auf Grund der schwerwiegenden Verfahrensmängel, welche der Gemeinderat Q. durch den Erlass eines untauglichen Anfechtungsobjekts, Missachtung des Eintritts der Rechtskraft sowie überdies in Missachtung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden begangen hat, zu 25% dem Beschwerdeführer und zu 75% der Gemeinde Q. zu überbinden. 4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. II. Verfahrensanträge