2. Auf Grund der schwerwiegenden Verfahrensmängel, welche der Gemeinderat Q. durch den Erlass eines untauglichen Anfechtungsobjektes, Missachtung des Eintritts der Rechtskraft sowie überdies in Missachtung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden begangen hat, seien der Gemeinde Q. die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'270.00 für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Rechtsdienst des Departementes Gesundheit und Soziales vollumfänglich zu überbinden. -4-