2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 70.-, zusammen Fr. 1'270.-, im Umfang von zwei Dritteln im Betrag von Fr. 846.70 zu bezahlen. 3. Die Gemeinde Q. hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 70.-, zusammen Fr. 1'270.-, im Umfang von einem Drittel im Betrag von Fr. 423.30 zu bezahlen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.