7. Gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. vom 11. Oktober 2021 erhoben B. und A. mit getrennten, inhaltlich aber identischen Eingaben vom -3- 12. November 2021 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und beantragten die Aufhebung des Beschlusses und den Verzicht auf eine Anzeige. 8. Die Staatskanzlei wies das Verfahren am 16. November 2021 dem Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zur Bearbeitung zu. B. Das DGS fällte am 10. Mai 2022 in Bezug auf die beiden Verwaltungsbeschwerden zwei separate, inhaltlich aber identische Entscheide: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.