und hat auch vor Verwaltungsgericht keine Angaben zu seinen aktuellen Einkünften und Ausgaben gemacht (vgl. vorne Erw. II/4.2). Unter diesen Voraussetzungen muss seine Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden und kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden. Das Gesuch ist somit abzuweisen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.