1.2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Von letzterem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. vorne Erw. II/3) und hat auch vor Verwaltungsgericht keine Angaben zu seinen aktuellen Einkünften und Ausgaben gemacht (vgl. vorne Erw.