gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Schlüsse für das Kostenerlassgesuch lassen sich daraus nicht ziehen. Vom erwähnten Urteil des Bezirksgerichts T. (vgl. vorne Erw. 1) liegt lediglich ein Auszug vor, woraus sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau für Verfahrenskosten von Fr. 2'700.00 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Beschwerdebeilage). Dafür gelten gemäss Art. 117 ff. ZPO unterschiedliche Voraussetzungen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten kann.