4.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz nicht davon aus, dass sich das Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz in seinem Eigentum befindet. Sie hat lediglich auf die Registrierung beim Strassenverkehrsamt und die Haltereigenschaft Bezug genommen. Diese Informationen konnten im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 VRPG) beigezogen werden, weshalb der Vorwurf des "Ausspionierens" fehlgeht. Im Rahmen der Würdigung der vorhandenen Unterlagen durfte die Vorinstanz auf üblicherweise anfallende Kosten für den Betrieb des Motorfahrzeugs hinweisen. Diese entstehen unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Eigentümer oder Leasingnehmer des Fahrzeugs ist.