4.2. Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – für sich alleine nicht ausreichend, um eine dauernde Mittellosigkeit anzunehmen. Literatur und Rechtsprechung setzen dafür voraus, dass die Gerichtskosten voraussichtlich während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht beglichen werden können (vgl. DAVID JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010 vom 21. Dezember 2012, Erw. 3.3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau KES.2015.52 vom 1. Oktober 2015, Erw. 3/f/bb, in: RBOG 2015, S. 240).