4.3.2 mit Hinweis). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Pflicht zur Wahrung von öffentlichen Interessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse insbesondere an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen einerseits sowie der Belastung des Pflichtigen andererseits.