Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde im erwähnten Schreiben vom 27. Oktober 2021 auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht sowie auf die Konsequenzen der Missachtung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Verhalten würdigte und aufgrund der vorhandenen Akten entschied.