Daran änderten die geltend gemachten Schulden nichts, zumal sich der Beschwerdeführer weigere, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen und diesbezügliche Belege einzureichen. Dieser werde die Verfahrenskosten innerhalb der Verjährungsfrist von 10 Jahren begleichen können. Das öffentliche Interesse an einer rechtsgleichen Einforderung von Gerichtskosten überwiege das private Interesse des Gesuchstellers, von der Zahlung der geschuldeten Kosten befreit zu werden.