2. Das Generalsekretariat GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog es, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Seine aktuellen finanziellen Verhältnisse seien unklar und nicht belegt. Immerhin habe das Spezialverwaltungsgericht im vorgelegten Urteil vom 20. Mai 2020 einen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 1'500.00 festgehalten (S. 14), unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren auf anstehende Veränderungen hingewiesen habe. Entsprechend seinem LinkedIn-Profil sei der Beschwerdeführer bei einer Privatbank tätig. Zudem sei er als Halter eines Fahrzeugs Mercedes Benz GLE 350d registriert.