II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Kostenerlassgesuch hätte bewilligt werden müssen. Die Vorinstanz habe sein geleastes Fahrzeug als Vermögenswert betrachtet, obwohl es sich im Eigentum der B. befinde. Weiter habe sie nicht berücksichtigt, dass er zusammen mit seiner Ex-Frau Steuerschulden von über Fr. 100'000.00 habe. Diese Forderung habe Priorität vor den Verfahrenskosten. Das Spezialverwaltungsgericht habe im Urteil vom 20. Mai 2020 erwogen, es sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht möglich bzw. zumutbar, die betreffenden Steuerschulden zu begleichen. Das Bezirksgericht (Familiengericht)