B. 1. Am 19. Februar 2021 stellte A. ein "Gesuch um Erlass/Abschreibung aller Rechnungen/Gerichtskosten". Die Obergerichtskasse leitete dieses am 9. März 2021 mit weiteren Eingaben an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) weiter und beantragte die Abweisung des Gesuchs. 2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wies das Generalsekretariat GKA das Kostenerlassgesuch ab, soweit es darauf eintrat. C. 1. Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 26. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sein Kostenerlassgesuch sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen.