1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 12. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass damit auch die Verfügungen des Strassenverkehrsamts vom 14. Dezember 2021 sowie vom 19. Januar 2022 aufgehoben sind. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis umgehend auszuhändigen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.