Etwas höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich ge- - 17 - samthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von insgesamt Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.