2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen, wobei der Mehraufwand, der dem Rechtsvertreter durch das Verfassen von zwei Beschwerdeschriften entstanden ist, unterdurchschnittlich ausfällt, da diese in weiten Teilen identisch waren. Etwas höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer.