Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.327 vom 4. Januar 2021, Erw. III/3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten, weshalb die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons gehen. - 16 -