Zuständig zur Anordnung des Entzugs oder der (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder zur Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen ist die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied (§ 46 Abs. 2 VRPG). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1977, S. 283 f., Erw. 2; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 49 zu § 44 aVRPG).