6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 12. April 2022 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da die der Verfügung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen bestritten würden und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er im - 15 - Falle seiner Zulassung zum Strassenverkehr während der Verfahrensdauer andere in erhöhtem Masse gefährden würde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8).