5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit auch die Verfügungen des Strassenverkehrsamts vom 14. Dezember 2021 und 19. Januar 2022 als aufgehoben zu gelten haben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, wobei der Führerausweis dem Beschwerdeführer vorderhand wieder auszuhändigen ist. Bis zur Klärung der Sachlage besteht kein Anlass, das Administrativmassnahmeverfahren einzustellen, weshalb dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann.