Bis zur strittigen Urinprobe vom 5. November 2021 vermochte sich der Beschwerdeführer an die ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 auferlegte Betäubungsmittelabstinenz zu halten, jedenfalls lässt sich den Akten nichts Gegenteiliges dazu entnehmen. Angesichts des Umstands, dass er seit Erlangung seines Führerausweises auf Probe nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist und er auch seit der Urinprobe vom 5. November 2021 eine Betäubungsmittelabstinenz auf Cannabis nachweisen kann (siehe entsprechende Laboranalysen; Akten DVI, act. 50; Beschwerdebeilage 3;