4.3.3. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans Strassenverkehrsamt zurückzuweisen ist, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer während der weiteren Dauer des Administrativverfahrens der Führerausweis (vorsorglich) sicherungshalber entzogen bleiben soll. Bis zur strittigen Urinprobe vom 5. November 2021 vermochte sich der Beschwerdeführer an die ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 auferlegte Betäubungsmittelabstinenz zu halten, jedenfalls lässt sich den Akten nichts Gegenteiliges dazu entnehmen.