Schliesslich ist auch auf die Einwände des Beschwerdeführers, wonach ihm keine Kontrollminderung hinsichtlich des Konsums von Cannabis attestiert werden könne, nicht weiter einzugehen. Im Übrigen geht es vorliegend gerade nicht um den Nachweis einer Fahrunfähigkeit, sondern um die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Betäubungsmittelabstinenzauflage verletzt hat, mithin ob er während deren Geltungsdauer Cannabis respektive dessen psychoaktiven Wirkstoff THC (THC-Gehalt von - 14 -