Insofern ist nicht einzusehen, weshalb sich die Vorinstanz damit hätte befassen sollen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil eines ausserkantonalen Gerichts beruft, an dessen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht im Übrigen ohnehin nicht gebunden ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gerade nicht materiell dazu äusserte, ob sich im konkreten Fall aufgrund der starken Gewichtsreduktion das im Fett eingelagerte THC wieder freigesetzt und somit die Urinprobe verfälscht hatte, sondern es wies die Angelegenheit zur entsprechenden gutachterlichen Prüfung an die Vorinstanz zurück.