Mit Blick auf die einschneidenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer ist eine gründliche Abklärung der Sachlage somit unumgänglich und deshalb nachzuholen. Damit ihm nicht der Instanzenzug verkürzt wird, ist die vorliegende Angelegenheit ans Strassenverkehrsamt zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen und der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben.