Fall und die sich in Bezug auf die strittige Urinprobe vom 5. November 2021 stellenden Fragen einer Gutachtensperson zu unterbreiten. Entsprechend fand bis anhin auch keine fundierte Auseinandersetzung mit den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumenten statt. Dies ist jedoch unabdingbar, um ihm die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu ermöglichen. Mit Blick auf die einschneidenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer ist eine gründliche Abklärung der Sachlage somit unumgänglich und deshalb nachzuholen.