Somit kann nicht überprüft werden, ob die diesbezüglichen Annahmen der Vorinstanz auch auf die strittige Urinprobe des Beschwerdeführers zutreffen. Abgesehen davon darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Bericht des IRM vom 5. November 2021, auch wenn sich darin allgemein gehaltene fachspezifische Ausführungen zur Verstoffwechselung und Ausscheidung von THC finden mögen, auf einen konkreten Einzelfall bezieht und insbesondere auch entsprechende Schlussfolgerungen enthält, weshalb hier insgesamt nicht darauf abgestellt werden kann.