II/5.4.2). Entsprechend kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie feststellt, THC-COOH sei in einer Konzentration von 68 µg/L nachgewiesen worden, zumal die beweissichere Bestätigungsanalyse gerade keine quantitative Bestätigung des zuvor gemessenen THC-COOH-Werts enthält. Abgesehen davon ist es für die vorliegend streitigen Belange jedoch unerheblich, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert hat, da es lediglich darum geht festzustellen, ob er Cannabis konsumiert hat und nicht in welchem Ausmass. Eine Quantifizierung des im Urin aufgefundenen THC-COOH ist somit entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 5.4).