4.3. 4.3.1. Gemäss dem Bericht des IRM vom 10. Dezember 2021 wurde in der Urinprobe des Beschwerdeführers vom 5. November 2021 THC-COOH, ein inaktives Stoffwechselprodukt von Cannabis, mittels LC-MS nachgewiesen. Wie erwähnt, lässt diese Analysemethode beweissichere Ergebnisse zu. Die Aufnahme von THC und damit der Konsum von psychoaktivem Cannabis sind daher grundsätzlich erstellt. Demgegenüber vermag das Urin- Screening vom 9. November 2021 als Vortest keine beweiskräftigen Ergebnisse zu liefern; dieser Analysemethode kommt lediglich hinweisender Charakter zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.292 vom 4. Dezember 2019, Erw. II/5.1 und Erw. II/5.4.2).