4.2. Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, wenn er geltend macht, dass es im vorliegenden Fall nicht von Belang ist, dass das Resultat der am 23. Dezember 2020 abgenommenen Urinprobe im Vortest positiv auf Cannabis ausgefallen war, nachdem die in der Folge mittels eines flüs- sigchromatographisch-massenspektrometrischen Verfahrens (LC-MS) durchgeführte Bestätigungsanalyse vom 5. Januar 2021 beweissicher ergab, dass er kein psychoaktives THC konsumiert hatte (zur Beweiskraft einer Bestätigungsanalyse mittels LC-MS: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.292 vom 4. Dezember 2019, Erw. II/5.4.2).