Erw. 4.4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.267 vom 26. Oktober 2016, Erw. II/4.1). Angesichts der rechtlichen Folgen einer positiv ausgefallenen Urinprobe und mit Blick auf die Untersuchungsmaxime kann es bei Vorliegen begründeter Einwände deshalb angezeigt sein, die Auswertung einer Urinprobe einer Prüfung zu unterziehen.