Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.292 vom 4. Dezember 2019, Erw. II/4.3). Der Nachweis, dass eine Betäubungsmittelabstinenz eingehalten wird, kann mittels Urinproben erbracht werden. Die Auswertung der Proben ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und wird dennoch keine ergänzende Abklärung angeordnet, kann sich dies als rechtswidrig erweisen (vgl. BGE 132 II 257,