Dementsprechend seien detaillierte Angaben zu den zugrunde liegenden Umständen jenes Falles unverzichtbar, um überhaupt beurteilen zu können, ob daraus Rückschlüsse zum vorliegenden Verfahren gezogen werden könnten. Namentlich wäre von entscheidender Bedeutung, wann der dort Betroffene in Relation zum Zeitpunkt der Entnahme der positiven Probe mit der sportlichen Betätigung begonnen habe, was sich aus der Stellungnahme jedoch nicht ergebe. - 10 - Der Beschwerdeführer rügt damit hauptsächlich die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.