Da sie jedoch auf die vollständige Nennung von Angaben zum zugrunde liegenden Sachverhalt im erwähnten anderen Verfahren verzichte, sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, auch nur ansatzweise die Vergleichbarkeit der beiden Fälle in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu überprüfen. Deshalb werde mit Nichtwissen bestritten, dass die beiden Fälle tatsächlich miteinander vergleichbar seien. Dass eine Reaktivierung des Ausscheidungsprozesses durch das Training mit Gewichtsverlust nach ca. einem Jahr ausgeschlossen sei, sei eine völlig unbelegte Behauptung.