Es sei somit nicht erwiesen, dass er gegen die Auflage verstossen habe. Im Unterschied zum Strassenverkehrsamt stelle die Vorinstanz nicht blindlings auf den Nachweis von THC-COOH ab, sondern sie berufe sich auf angeblich kürzlich vorgenommene Abklärungen beim IRM im Zusammenhang mit einem offenbar ähnlich gelagerten Fall. Da sie jedoch auf die vollständige Nennung von Angaben zum zugrunde liegenden Sachverhalt im erwähnten anderen Verfahren verzichte, sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, auch nur ansatzweise die Vergleichbarkeit der beiden Fälle in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu überprüfen.