3.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer habe während der Geltungsdauer der Cannabisabstinenzauflage Cannabis konsumiert, weshalb auf eine Verletzung der rechtskräftig verfügten Abstinenzauflage zu schliessen sei. Dabei könne entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der am 5. November 2021 entnommenen Urinprobe auf einen Fettabbau durch intensives körperliches Training mit Gewichtsverlust zurückzuführen sei.