Nicht angefochten ist der Entscheid des DVI, soweit dieses das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Dezember 2021 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abschrieb (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Zif- fer 1a). Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich lediglich die Kostenverlegung, worauf zurückzukommen sein wird (siehe hinten Erw. III).