II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der vom Strassenverkehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung. Nicht angefochten ist der Entscheid des DVI, soweit dieses das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Dezember 2021 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abschrieb (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Zif- fer 1a).